Präambel:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Oberhavel betreibt eine Politik weitsichtiger ökologischer und sozialer Verantwortung, die existentielle Gefährdungspotentiale für Mensch, Natur und Gesellschaft überwindet.
Uns eint der Wille nach mehr Demokratie und sozialer Gerechtigkeit, das Gebot einer umfassenden Verwirklichung der Menschenrechte, das Engagement für Frieden und Abrüstung, Gleichstellung von Frauen und Männern, Schutz von Minderheiten, Bewahrung der Natur sowie umweltverträgliches Wirtschaften und Zusammenleben.
Wir wollen die Ideen, die Kritik und den Protest von Bürgerinnen und Bürgern aufnehmen, sie zu Aktivität ermutigen und ganzheitliche Konzepte entwickeln, die ihre Gestaltungskraft aus der Verbindung konkreter Utopien mit realisierbaren Schritten gewinnen.
Die Partei ist ihrer Struktur nach offen für alle Projekte, Initiativen und Bewegungen, deren Anliegen bündnisgrünen Hauptinhalten entsprechen.
§ 1 Name
Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Oberhavel, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE/B90. Sie ist Gebietsverband des Landesverbandes BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Brandenburg.
§ 2 Zweck
Der Kreisverband (KV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung im Kreis Oberhavel und wirkt am politischen Leben des Landes- und Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN mit.
§ 3 Mitglieder: Rechte und Pflichten
- Mitglied von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Oberhavel kann jede natürliche Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Oberhavel anerkennt, nicht Mitglied einer anderen Partei ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand. Dieser kann der Aufnahme innerhalb von vier Wochen widersprechen. Bei Widerspruch beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder den Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls auf Beschluss des Kreisvorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Oberhavel rechtzeitig zu entrichten. Die Beitragshöhe beträgt 1 % des Nettoeinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt 4,50 Euro monatlich. Mögliche Beitragsfreistellungen bzw. Ermäßigungen sind durch den Kreisvorstand (KVo) zu beschließen.
- Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und bei KandidatInnenaufstellungen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter, im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen. Sollte ein Mitglied seiner/ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung drei Monate nicht nachkommen, so ruht das aktive und passive Wahlrecht des Mitgliedes.
- Mitglieder üben ihr Stimmrecht in ihrem Basisverband und in der Mitgliederversammlung aus.
§ 4 Organe
- Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung (KMV) und der Kreisvorstand (KVo).
- Auf regionaler Ebene können sich Basisverbände bilden.
§ 5 Kreismitgliederversammlung
- Die KMV ist das höchste Organ des Kreisverbandes und entscheidet insbesondere über programmatische Aussagen und über die Grundlinien der Politik des Kreisverbandes.
- Bei Wahlen von MandatsträgerInnen und Satzungsänderungen, mindestens aber einmal im Jahr ist die KMV einzuberufen.
- Zur KMV ist mindestens zehn Tage vor der Versammlung durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Mitglieder und Freie MitarbeiterInnen, die über eine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Einladung per E-Mail, es sei denn sie wünschen den Postversand und haben dies schriftlich gegenüber dem KVo erklärt.
- Die KMV ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder erschienen sind und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Auf Antrag von 20% der Mitglieder oder eines Basisverbandes ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine KMV einzuberufen.
- Die KMV ist in der Regel öffentlich. Gäste besitzen Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
- Soweit gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschriften keine andere Festlegung treffen, bedürfen Beschlüsse der KMV der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Kreisverbandes bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegeben Stimmen. Eine beantragte Satzungsänderung ist im Wortlaut mit der Einladung zur KMV zu verschicken.
- Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
- Beschlüsse zu folgenden Themen sind nur zulässig, wenn sie in der mit der Einladung verbreiteten Tagesordnung aufgeführt sind:
- Wahlen,
- Satzungsänderungen,
- die Bildung oder Auflösung eines Basisverbandes und
- die Auflösung des Kreisverbandes.
Andere Themen können bei Dringlichkeit auch beraten und beschlossen werden, ohne dass sie in der Einladung genannt wurden.
- Über die Beschlüsse der KMV wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.
§ 6 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand (KVo) besteht aus bis zu 6 gleichberechtigten Personen. Er führt die laufenden Geschäfte und trifft Entscheidungen zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand gewährleistet durch entsprechende Arbeitsaufteilung einen engen Kontakt und Informationsfluss zu allen Basisverbänden sowie der Kreistagsfraktion. Er koordiniert die Arbeit der Organe des Kreisverbandes sowie seiner gewählten öffentlichen VertreterInnen. Er kann Aufgaben auf Mitglieder des Kreisverbandes übertragen.
- Die Mitglieder des KVo werden in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre in der folgenden Reihenfolge gewählt:
- 2 SprecherInnen
- 1 KreisschatzmeisterIn
- bis zu 3 BeisitzerInnen
- Der Kreisvorstand (KVo) bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wird für einzelne Personen eine Nachwahl erforderlich, so endet die Amtszeit der nachgewählten Personen mit der regulären Amtszeit der anderen KVo-Mitglieder.
- Der KVo gibt seine Sitzungen eine angemessene Zeit vor dem Termin über die Mailingliste des Kreisverbandes allen Mitgliedern und freien MitarbeiterInnen bekannt.
- An den Sitzungen des KVo können alle Mitglieder und freien MitarbeiterInnen mit beratender Stimme teilnehmen. Abweichend von Satz 1 tagt der KVo bei Beratungen über Beitragsermäßigungen vorstandsintern.
- Der KVo fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und mit einem angemessenen Vorlauf eingeladen wurde.
- Wenn es aus Gründen der Dringlichkeit geboten ist, können Beschlüsse des KVos auch telefonisch, per Fax oder Email gefasst werden. Dabei sind alle verfügbaren Mitglieder des KVo zu beteiligen, mindestens jedoch die Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse, die nicht auf einer regulären Sitzung gefasst werden, müssen einstimmig gefasst werden und sind auf der nächsten regulären Sitzung zu bestätigen.
- Der KVo erstattet der KMV jeweils in der ersten Sitzung eines Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Jahr, dieser schließt den finanziellen Jahresabschluss mit ein. Die KMV beschließt über die Entlastung des KVo.
- Über die Beschlüsse des KVo wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.
§ 7 Weitere Wahlämter
- Die KMV wählt für die Dauer von einem Jahr:
- die Delegierten des Kreisverbandes im LandessprecherInnenrat,
- die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenzen,
- die Delegierten für die Bundesversammlungen
sowie die entsprechenden Ersatzdelegierten.
- Die KMV wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eineN RechnungsprüferIn. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des KVo sein.
- Auf diese Ämter finden die Bestimmungen für den KVo sinngemäß Anwendung.
§ 8 Basisverbände
- Sind in einer Gemeinde mindestens fünf Mitglieder vorhanden, können diese einen eigenen Ortsverband (OV) bzw. Stadtverband (SV) als Basisverband (BV) gründen. Der Basisverband muss durch die KMV anerkannt werden und kann auch durch diese wieder aufgelöst werden. Räumlich aneinander grenzende Orte können auch gemeinsam einen Basisverband bilden, wenn sie zusammen mindestens 5 Mitglieder haben.
- Ein Basisverband kann bis zu zwei SprecherInnen wählen, die den BV nach außen repräsentieren. Die SprecherInnen der Basisverbände sollen an den Sitzungen des KVo teilnehmen und sind zu diesen einzuladen.
- Ein Basisverband hat keine eigene Finanzhoheit.
- Die Zuordnung von Mitgliedern und Freien MitarbeiterInnen zu Basisverbänden erfolgt in der Regel nach dem Wohnsitz.
- Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung auf den Basisverband sinngemäße Anwendung.
§ 9 Wahlen
- Bei der Wahl zur Besetzung eines Parteiamtes ist derjenige/diejenige KandidatIn gewählt, welchEr die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
- Erhält im ersten Wahlgang keinEr der KandidatInnen die Mehrheit nach Absatz 1, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein erneuter Wahlgang; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Auf der Ebene des Kreisverbandes besteht keinerlei Einschränkung hinsichtlich Doppelmandat.
- Für die Mindestquotierung findet §1 des Frauenstatuts des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Anwendung.
- MandatsträgerInnen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer NachfolgerInnen war.
§ 10 Öffentlichkeitsarbeit
- Der Kreisvorstand koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des Kreisverbandes. Nur die gewählten SprecherInnen sind befugt, Erklärungen im Namen des Kreisverbandes abzugeben. Sie können diese Befugnis im Einzelfall auf andere Mitglieder übertragen.
- Die SprecherInnen der Basisverbände können für ihren regionalen Bereich eigenverantwortlich Erklärungen abgeben, diese sind dem KVo zur Kenntnis zuzuleiten. Der KVo soll öffentliche Erklärungen, die das Gebiet eines der Basisverbände betreffen, mit dem/der SprecherIn des betroffenen Basisverbandes abstimmen.
- Kommunale Mandatsträger können unter Nennung ihres Wahlamtes ebenfalls öffentliche Erklärungen abgeben. Sie sollen diese dem KVo, ggf. auch den SprecherInnen eines betroffenen Basisverbandes zur Kenntnis zuleiten.
§ 11 Finanzen
- Die KMV beschließt auf Vorschlag des KVo für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan. In ihm sind der Stand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Kalenderjahres, die erwarteten Einnahmen und geplanten Ausgaben und der erwartete Stand des Vermögens und der Schulden am Ende des Kalenderjahres verzeichnet.
- Der KVo verwaltet die Finanzen auf Basis des von der KMV beschlossenen Haushaltsplanes. Ausgaben über 150€ bedürfen im Einzelfall der Zustimmung des Kreisschatzmeisters bzw. der Kreisschatzmeisterin.
- Nach Ende des Kalenderjahres erstellt der KVo den Rechnungsabschluss. Dieser enthält eine Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Er ist innerhalb des ersten Quartals den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
- Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss, die Buchführung, die ordnungsgemäße Durchführung des Haushaltsplanes und die vorhandenen Belege. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 12 Rotation
- Die ununterbrochene Amtsdauer von Mitgliedern des Vorstandes beträgt längstens sechs Jahre.
- Die ununterbrochene Amtsdauer von kommunalen Amts- oder MandatsträgerInnen beträgt längstens zwei vollständige Amts- oder Wahlperioden.
- Nach Ablauf der Amtsdauer in Absatz 1 oder Absatz 2 ist vor einer erneuten Wahl als Vorstandsmitglied bzw. vor einer erneuten Kandidatur für parlamentarische Mandate oder für politische Wahlämter eine Pause von einer Amts- bzw. Wahlperiode notwendig. Ausnahmen hiervon kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.
§ 13 Landes- und Bundessatzung
- Zur Klärung von Aspekten, die keine Erwähnung fanden, wird auf die Landes- und Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN verwiesen.
- Das Frauenstatut des Bundesverbandes findet sinngemäße Anwendung.
Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 09.12.2003 in Oranienburg


